§ 10 BAY_791_5_12_U
Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle von überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde.
(3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
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