§ 10 BAY_791_5_5_U
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
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eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben,
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Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
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das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit zu bewahren,
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die Erholung im Naturpark zu fördern,
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die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.
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