§ 3 BAY_791_5_5_U
Schutzzone
(1) 1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.
(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.