§ 7 BAY_791_5_5_U
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer innerhalb der Schutzzone Maßnahmen durchführen will, die die in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen können.
(2) Insbesondere ist erlaubnispflichtig,
- 1.
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bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
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Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
- b)
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Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
- c)
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wesentliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder in sonstiger Weise,
- 2.
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Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern oder Loipen anzulegen,
- 3.
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Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- 4.
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ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und sonstigen Feldfrüchten und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
- 5.
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Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern, neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsbereiche von Gewässern, Quellbereiche oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder –weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
- 6.
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Erstaufforstungen und sonstige Bepflanzungen mit Gehölzen vorzunehmen, die nicht standortheimisch sind,
- 7.
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landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
- 8.
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außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
- 9.
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außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden,
- 10.
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außerhalb von Flugplätzen mit Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen oder Flugmodelle zu betreiben,
- 11.
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Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(3) Unberührt bleibt die Erlaubnispflicht für verändernde Maßnahmen bei Naß- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG.
(4) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu beteiligen, soweit ihre Belange berührt sind.
(6) Die Erlaubnis wird gemäß Art. 13a Abs. 2 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach dieser Verordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen und die nach § 9 zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.
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