Art. 3 BayAbgrG

Abgrabungsbehörden

1Untere Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Höhere Abgrabungsbehörden sind die Regierungen. 3Oberste Abgrabungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

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