Art. 4 BayAföG
Anwendung des
(1) Für die Ausbildungsförderung gelten das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassene Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Ferner werden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil–7) und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren –8) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend angewendet, soweit sich aus diesem Gesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abweichendes ergibt.
Fußnote(n):
- 7)
- BGBl. FN 86-7-1
- 8)
- BGBl. FN 86-7-3
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