Art. 6 BayAföG

Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

1Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. 2Durch Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1.

die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden,

2.

Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit (§ 45 BAföG1)),

3.

die Abweichungen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die Freibeträge (§§ 23 und 25 BAföG) zur Wahrung der Gleichheitlichkeit und zur Berücksichtigung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und von den Vorschriften der auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassenen Rechtsverordnung.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 2171-2

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