Art. 3 BayAGBAföG

Landesamt für Ausbildungsförderung

(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.

(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG1).

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 2171-2

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