Art. 3 BayAgrG

Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. 2§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.