§ 1 BayAgrSchO

Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die staatlichen Landwirtschaftsschulen, die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft, die staatlichen Höheren Landbauschulen, die staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft, die staatlichen Technikerschulen für Waldwirtschaft, die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau sowie für die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Schulen) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium).

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