§ 10 BayAgrSchO

Ordnungsmaßnahmen

Abweichend von Art. 86 Abs. 2 BayEUG sollen folgende Ordnungsmaßnahmen vorrangig angewendet werden:

1.

der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft,

2.

der verschärfte Verweis durch die Schulleitung,

3.

die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,

4.

die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung.

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