§ 10 BayAgrSchO
Ordnungsmaßnahmen
Abweichend von Art. 86 Abs. 2 BayEUG sollen folgende Ordnungsmaßnahmen vorrangig angewendet werden:
- 1.
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der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
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der verschärfte Verweis durch die Schulleitung,
- 3.
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die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
- 4.
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die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung.
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