§ 101 BayAgrSchO
Berufsbezeichnung
1Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau mit Bestehen der Wirtschafterprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“
- 1.
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„für Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau“,
- 2.
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„für Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule“,
- 3.
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„für Garten- und Landschaftsbau“ oder
- 4.
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„für Weinbau und Oenologie“
zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.
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