§ 101 BayAgrSchO

Berufsbezeichnung

1Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau mit Bestehen der Wirtschafterprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“

1.

„für Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau“,

2.

„für Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule“,

3.

„für Garten- und Landschaftsbau“ oder

4.

„für Weinbau und Oenologie“

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

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