§ 16 BayAgrSchO

Korrektur, Bewertung von Leistungen, Notenbildung

(1) 1Leistungsnachweise werden von den Lehrkräften zeitnah bewertet. 2Die bewerteten schriftlichen Leistungsnachweise werden den Studierenden zur Einsichtnahme vorgelegt.

(2) Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt nach den Notenstufen des Art. 52 Abs. 2 BayEUG.

(3) 1Bei rechnerischer Ermittlung einer Note aus mehreren Leistungsnachweisen ist die Note auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,50 = Note 1,

1,51 bis 2,50 = Note 2,

2,51 bis 3,50 = Note 3,

3,51 bis 4,50 = Note 4,

4,51 bis 5,50 = Note 5,

5,51 bis 6,00 = Note 6.

 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Leistung von mehr als einem Prüfer bewertet wird.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 „ungenügend“ erteilt.

(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(6) 1Bedienen sich Studierende beim Ablegen eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet. 2Ebenso kann beim Versuch verfahren werden oder wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Unterschleif oder der Versuch erst nachträglich bekannt wird.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.