§ 18 BayAgrSchO
Jahreszeugnisse, Semesterzeugnisse
(1) 1An den Landwirtschaftsschulen und den Fachschulen für Agrarwirtschaft erhalten Studierende zum Ende jedes Semesters ein Zeugnis über die erzielten Leistungen. 2Zum Ende des jeweiligen Studiengangs ist dies das Abschlusszeugnis. 3An den Landwirtschaftsschulen enthält das Sommersemesterzeugnis in der Abteilung Landwirtschaft die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2. 4An den Fachschulen für Agrarwirtschaft enthält das Semesterzeugnis des fachpraktischen Semesters die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 4.
(2) 1An der Fachakademie erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten und zweiten Schuljahres ein Jahreszeugnis. 2Im ersten Schuljahr umfasst es die Leistungen in den Pflicht- und Zusatzfächern. 3Im zweiten Schuljahr enthält das Jahreszeugnis die Note des Praktikumsberichts sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Berufspraktikum.
(3) 1An den Technikerschulen erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis. 2Für Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, ist dies das Wirtschafterzeugnis. 3Es umfasst die Leistungen in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern. 4Mit erfolgreichem Abschluss des ersten Schuljahres wird die Fachschulreife verliehen und dies im Jahreszeugnis oder Wirtschafterzeugnis vermerkt. 5An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau gelten für die Erstellung des Jahreszeugnisses oder Wirtschafterzeugnisses ergänzend § 100 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und § 102 Satz 2. 6An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb nach § 112 in das Jahreszeugnis aufgenommen werden. 7Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, erhalten die Studierenden zum Abschluss des zweiten Schuljahres ein Jahreszeugnis.
(4) Zeugnisse werden nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Vorlagen erstellt.
(5) 1Die Noten der Zeugnisse werden von einer Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz gemäß § 4 festgesetzt. 2Haben Studierende in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 2 Satz 4 aufgenommen. 3In Fächern, die im folgenden Semester oder Schuljahr nicht fortgeführt werden und deren Note ins Abschlusszeugnis eingeht, ist die Abschlusszeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Fortgangsnote nach § 19 Abs. 1 und der in einer Nachprüfung ermittelten Note zu bilden. 4In der Nachprüfung ist der versäumte Unterrichtsstoff abzuprüfen. 5Die Dauer soll dem Zeitrahmen eines großen Leistungsnachweises in dem jeweiligen Fach entsprechen.
(6) Wird Studierenden das Vorrücken auf Probe nach § 20 Abs. 4 gestattet, so wird in das Semesterzeugnis oder Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Semester.“ oder „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Schuljahr.“.
(7) Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.
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