§ 25 BayAgrSchO
Härtefallklausel
Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung unbedenklich erscheint.
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