§ 28 BayAgrSchO

Bildungsdauer, Semestergestaltung (vergleiche

(1) Das Schuljahr kann in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft abweichend von Art. 5 BayEUG von der Schule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium anderweitig festgelegt werden.

(2) 1Die Unterrichtszeiten in der Abteilung Landwirtschaft regelt das Staatsministerium, in der Abteilung Hauswirtschaft die Schulleitung. 2Die Schulleitung legt die Sommersemestertage im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft fest. 3Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 1 bis 4) und beträgt mindestens 600 Unterrichtsstunden; dies entspricht in der Regel 20 Unterrichtswochen je fachtheoretischem Semester. 4Abweichend davon umfassen der ein- und der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in der Regel 22 Unterrichtswochen, das zweite Semester des dreisemestrigen Studiengangs umfasst 16 Unterrichtswochen.

(3) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Landwirtschaft umfasst in folgender Reihenfolge ein fachtheoretisches, ein fachpraktisches und ein weiteres fachtheoretisches Semester. 2Vor Beginn des ersten fachtheoretischen Semesters der Abteilung Landwirtschaft sollen die Studierenden allgemeine betriebliche und produktionstechnische Daten erheben, die der Erstellung der Betriebsdokumentation im ersten Semester dienen. 3Im fachpraktischen Semester erstellen die Studierenden eine betriebsbezogene Semesterarbeit. 4Zusätzlich führt die Schule 15 Sommersemestertage durch.

(4) 1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft findet in Teilzeitform statt. 2Die weiteren Studiengänge in der Abteilung Hauswirtschaft können nach Genehmigung durch das Staatsministerium in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Im einsemestrigen Studiengang in Teilzeitform soll die Semesterdauer 21 Monate nicht überschreiten. 4Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst drei fachtheoretische Semester; im zweiten Semester erstellen die Studierenden eine Projektarbeit.

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