§ 3 BayAgrSchO
Schulleitung (vergleiche
1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) insbesondere
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über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
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über den Erlass einer Hausordnung,
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über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
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im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt. 3Die Schulleitung übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.
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