§ 46 BayAgrSchO
Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung
(1) 1Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
-
einen Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie,
- 2.
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ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten und
- 3.
-
einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).
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