§ 5 BayAgrSchO

Studierende, Studierendenvertretung

(1) 1Alle Studierenden haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2In diesem Rahmen ist den Anordnungen der Schulleitung, der Lehrkräfte und derjenigen Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Schule übertragen wurden. 3Die Studierenden haben neben ihren Rechten und Pflichten aus Art. 56 und 62 BayEUG das Recht, im Rahmen der Lehrpläne ihre beruflichen Erfahrungen und regionale Besonderheiten in den Unterricht einzubringen.

(2) 1Die Studierenden wählen zu Schuljahres- oder Semesterbeginn aus dem Kreis der Studierenden jeweils eine Person zum Klassen- oder Semestersprecher sowie eine weitere Person als Stellvertretung. 2Auf Antrag der Mehrheit der Studierenden kann eine Neuwahl durchgeführt werden. 3Die Semester- oder Klassensprecher vertreten die Studierenden in Schulangelegenheiten.

(3) 1Die Semester- oder Klassensprecher und ihre Stellvertreter bilden die Studierendenvertretung der Schule. 2Die Studierendenvertretung nimmt die Aufgaben nach Art. 62 Abs. 4 BayEUG wahr. 3Die Mitglieder der Studierendenvertretung wählen ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.

(4) Die Schulleitung unterrichtet die Studierendenvertretung über deren Aufgaben und laufend über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, wie Beschlüsse einer Lehrerkonferenz oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Angelegenheiten der Studierenden betreffen.

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