§ 66 BayAgrSchO

Große Leistungsnachweise

1In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 muss im dritten Semester der Fachrichtung ökologischer Landbau sowie im zweisemestrigen Studiengang mit E-learning-Phasen in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im zweiten Semester in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis erbracht werden. 3Im Pflichtfach Persönliche Bildung und Kommunikation ist in der Fachrichtung ökologischer Landbau ein großer Leistungsnachweis in Form eines Vortrags oder eines Redebeitrags an einer öffentlichen Veranstaltung oder einer Moderation zu erbringen.

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