§ 86 BayAgrSchO
Prüfungsthemen
1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
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