Art. 3 BayAGWVG
Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu
(1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er
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keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder
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die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder
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keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder
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sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist
und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).
(2) 1Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.
(5) 1Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2§ 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.
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