§ 1 BayALKISV

Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt

1.

die Voraussetzungen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster, das in automatisierter Form im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt wird, die Kontrolle der Abrufe im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie deren Protokollierung und

2.

die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters bei Stellen, die diese nach Art. 11 Abs. 1 Satz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) auf Antrag flächendeckend für ihr Gebiet erhalten.

(2) 1Die Teilnahme an dem Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 setzt eine Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat voraus. 2Es kann die Befugnis zur Genehmigung auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen übertragen.

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