§ 3 BayALKISV

Datenabruf

(1) 1Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Mitarbeiter erfolgt. 2lnsbesondere ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung einer geeigneten Benutzerkennung und eines geeigneten personenbezogenen Passworts erfolgen können. 3Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, dass die Benutzerkennung und das Passwort nur durch die jeweils berechtigte Person verwendet werden. 4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die Dienststellen der Bayerischen Vermessungsverwaltung können geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Katasterdaten zu verhindern. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 6Der Abruf darf nur erfolgen, soweit die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VermKatG vorliegen.

(2) 1Die abgerufenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie abgerufen worden sind. 2Die abgerufenen Daten dürfen von der abrufenden Stelle auf eigenen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet werden. 3Die Weitergabe von Daten richtet sich nach Art. 11 Abs. 4 VermKatG.

(3) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Abruf personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftskataster liegt bei der abrufenden Stelle, diese ist zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verpflichtet. 2Die abrufende Stelle beachtet insbesondere die Rechte der betroffenen Personen gemäß Kapitel III DSGVO. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für weitere Verarbeitungen der abgerufenen Daten durch die abrufende Stelle entsprechend.

(4) 1Den Teilnehmern am Abrufverfahren wird eine personenbezogene Benutzerkennung und ein individuelles Passwort zugeteilt, die nur von der jeweiligen berechtigten Person verwendet werden dürfen. 2Der Abruf erfolgt nach Eingabe der Benutzerkennung, des Passworts und eines Geschäfts- oder Aktenzeichens des Vorgangs, durch den der Abruf veranlasst ist, sowie nach Angabe des Abrufgrundes aus einem Auswahlmenü. 3Die Angabe des Abrufgrundes ist bei Gerichten, Behörden und Notaren nicht erforderlich. 4Die übermittelnde Stelle hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Abrufe der Teilnehmer mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Stellen nicht ohne Angabe des Abrufgrundes erfolgen können.

(5) Es ist durch die Behörde, bei der das Abrufverfahren eingerichtet ist, sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.

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