§ 10 BayAnerkV
Luftkurort
(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Luftkurort anerkannt werden, wenn
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ein der Erholung dienliches und gesundheitsförderndes Klima gegeben ist, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden, sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft,
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eine angemessene medizinische Versorgung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,
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hinsichtlich der Gästeübernachtungen und der Übernachtungsdauer mindestens die Anforderungen an Erholungsorte erfüllt werden und
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ein der Gesundheitsorientierung, der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Kur-, Bäder- und Tourismuswesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.
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