§ 4 BayAPOFspl
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
- 1.
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Vollendung des 18. Lebensjahres;
- 2.
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Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
- 3.
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ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
- 4.
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Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
- 5.
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amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
- 6.
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ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
- 1.
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nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
- 2.
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auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
- 3.
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die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.
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