§ 5 BayARV

Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist an Stelle der Kürzungsregelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayRKG das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom 15. Tag an um 25 v. H. zu ermäßigen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 in besonderen Fällen über die 14-Tage-Frist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.

(3) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach Absatz 1 gilt bei Anwendung der Art. 11 und 14 Abs. 4 BayRKG als Tage- und Übernachtungsgeld.

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