§ 1 BayAzV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.