§ 10 BayAzV
Einheitliche Arbeitszeit
1Wenn an einer Dienststelle Beamte des Staates und Beamte eines anderen dieser Verordnung unterliegenden Dienstherrn beschäftigt werden, richtet sich die Arbeitszeit an der Dienststelle nach der für die Beamten des Staates bestehenden Regelung. 2Bei den Landratsämtern kann jedoch der Landrat auch mit Wirkung für die Staatsbeamten, die feste Arbeitszeit anordnen, die Arbeitszeit abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 und § 8 einteilen und Anordnungen nach § 6 Abs. 1 treffen.
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