§ 7 BayBadeGewV
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde trägt unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von Ausnahmesituationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. 2Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für den Erlass von Badeverboten § 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juni 2000 (BGBl I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und Art. 6 und 7 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
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