§ 2 BayBehEinrV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft2).

(2) Soweit vor diesem Zeitpunkt eine Staatsbehörde ohne Ermächtigung nach Art. Abs. 1 Satz 2 der 77Verfassung1) im Sinn des § 1 eingerichtet worden ist, gilt die Ermächtigung rückwirkend als erteilt.

Fußnote(n):

2)
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 31. März 1954 (Nr. 6 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 12. April 1954, S. 56)
1)
BayRS 100-1-S

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