§ 6 BayBergSkiV
Ausnahmen
Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt nicht
- 1.
-
der Unterricht in Bergsteigen und Skibergsteigen einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter im Rahmen
- a)
-
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,
- b)
-
der Ausbildung in Bergrettungsorganisationen für ihre Mitglieder,
- c)
-
von Schul- und Hochschulveranstaltungen sowie von Lehrgängen von Outward Bound e.V.,
- d)
-
der Tätigkeit des Deutschen Alpenvereins, des Landesverbands Bayern des Vereins „Natur-Freunde Deutschlands“ oder entsprechender alpiner Verbände, soweit sich diese Tätigkeit ausschließlich an Mitglieder wendet und von dafür geeigneten Ausbildern durchgeführt wird,
- 2.
-
der erwerbsmäßige Unterricht im Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowohl in der Halle als auch im Freien sowie im Klettern in Absprunghöhe – Bouldern –,
- 3.
-
der Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren im Rahmen
- a)
-
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,
- b)
-
des lehrplanmäßigen Unterrichts einer Schule gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 BayEUG oder einer Einrichtung des Hochschulbereichs,
- c)
-
der Tätigkeit eines Vereins, soweit zum satzungsgemäßen Vereinszweck das Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlich für diese abgehalten wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.