§ 3 BayBetrlnichtbEisb
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters
(1) 1Der Betriebsleiter trifft im Rahmen seiner Verantwortung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BayEBG die Anordnungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. 2Er hat insbesondere
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die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen;
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die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen zu überwachen und für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und Verwendung des Betriebspersonals zu sorgen, um
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den sicheren Bau und das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, auch an Bahnübergängen,
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den sicheren Bau und Zustand der Fahrzeuge und den sicheren Betriebseinsatz sowie
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die sichere Durchführung der Fahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten
zu gewährleisten;
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für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu sorgen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist;
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die Diensteinteilung des Betriebspersonals aus Sicht der Betriebssicherheit zu genehmigen und zu überwachen;
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den Unfallschutz und Rettungsdienst zu regeln;
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Störungen im Eisenbahnbetrieb der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) 1Der Betriebsleiter berät den Eisenbahnunternehmer und die anderen für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. 2Er ist insbesondere verpflichtet
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auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie
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Betriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, festgestellte Mängel dem Eisenbahnunternehmer und den für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zu melden und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu verlangen.
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