§ 5 BayBetrlnichtbEisb
Übergangsvorschriften
Bestätigungen der Bestellung von Betriebsleitern und von Personen für die Stellvertretung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach anderen Rechtsvorschriften bereits erteilt worden sind, gelten fort.
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