§ 13 BayBhV
Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
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Familientherapie,
- 2.
-
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
- 3.
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Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
- 4.
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Gestalttherapie,
- 5.
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Körperbezogene Therapie,
- 6.
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Konzentrative Bewegungstherapie,
- 7.
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Logotherapie,
- 8.
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Musiktherapie,
- 9.
-
Psychodrama,
- 10.
-
Respiratorisches Biofeedback,
- 11.
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Transaktionsanalyse.
2Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12a gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. 3Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
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