§ 33 BayBhV

Verhinderungspflege, Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson

(1) 1Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege bis zu 1 612 € im Kalenderjahr beihilfefähig. 2Wird der beihilfefähige Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag nach Satz 1 um den nicht beanspruchten Teilbetrag des Höchstbetrags nach § 34 Abs. 1 Satz 1, höchstens bis zu 806 €, erhöht werden. 3Der nach Satz 2 in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1. 4§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Betrifft die Verhinderung nach Abs. 1 Satz 1 eine pflegebedürftige Person der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der beihilfefähige Höchstbetrag nach Abs. 1 Satz 1 um bis zu 100 % des Betrages nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erhöht werden. 2Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Bei einer Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 in Fällen

1.

nach Abs. 1 für bis zu sechs Wochen und

2.

nach Abs. 2 für bis zu zwei Monate

beihilfefähig.  2Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zum Betrag nach Abs. 1 übernommen werden. 3Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, finden die Abs. 1 und 2 Anwendung.

(4) 1Aufwendungen für eine Versorgung einer pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 und 4, in der die Pflegeperson gleichzeitig selbst Leistungen

1.

nach § 29 Abs. 2 und 4 oder

2.

einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme,

in Anspruch nimmt, sind nach den näheren Vorgaben der Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 5 beihilfefähig. 2Anstelle der Versorgung in einer Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 kann eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen, wenn die erforderliche Versorgung durch die Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 nicht sichergestellt werden kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nach § 29 Abs. 4 und 6 erfüllt. 4§ 32 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt nicht, solange sich die Pflegeperson in einer Einrichtung nach Satz 1 befindet und die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 oder Satz 2 versorgt wird.

(5) 1Beihilfefähig sind bei einer Versorgung nach Abs. 4 Satz 1 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bis zur Höhe des durchschnittlichen Gesamtheimentgelts im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB XI. 2Abweichend von Satz 1 sind bei einer Versorgung nach Abs. 4 Satz 2 die Aufwendungen in Höhe des Gesamtheimentgelts für die jeweilige Pflegeeinrichtung im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 5 SGB XI beihilfefähig. 3§ 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.