§ 38a BayBhV

Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.

Beratung zu Hause nach § 32 Abs. 6,

2.

zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4, wenn Leistungen nach § 38 Abs. 2 bezogen oder für eine spätere Inanspruchnahme angespart werden,

3.

Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie digitale Pflegeanwendungen nach § 35,

4.

zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3,

5.

vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 125 € monatlich,

6.

Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag nach § 38,

7.

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2,

8.

Rückstufung nach § 36 Abs. 2.

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