§ 6 BayBhV
Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen
(1) 1Bei vorrangig in Anspruch zu nehmenden oder anzurechnenden Leistungen im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) handelt es sich um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach Bundes- oder Landesrecht beruhen. 2Gewährte Zuschüsse im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG werden in voller Höhe auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet. 3Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 sind hierbei 75 % als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. 4Sätze 2 und 3 gelten auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen wurden. 5Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG gilt nicht
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für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,
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für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person, der Witwe oder des Witwers oder des hinterbliebenen Lebenspartners erfasst werden.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
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insoweit, als Schadenersatz von Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; abweichend hiervon sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach Art. 14 BayBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt,
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von Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund von Art. 96 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) Heilfürsorge zusteht.
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