Anlage 3 BayBhV

Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen

Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro

Teil 1 Inhalation

1

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

a)

als Einzelinhalation

8,80

b)

als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

4,80

c)

als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig

2

Radon-Inhalation

a)

im Stollen

14,90

b)

mittels Hauben

18,20

Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen

3

Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans

16,50

4

Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten

25,70

5

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten

33,80

6

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten

45,30

7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer

8,20

8

Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer

14,30

9

Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten

71,40

10

Krankengymnastik im Bewegungsbad

a)

als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

31,20

b)

in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

19,50

c)

in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

15,60

11

Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten

29,70

12

Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten

19,00

13

Bewegungsübungen

a)

als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten

10,20

b)

in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten

6,60

14

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a)

als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

31,20

b)

in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

19,50

c)

in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten

15,60

15

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag

108,10

16

Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert: 60 Minuten

46,20

17

Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten

8,80

Teil 3 Massagen

18

Massage einzelner oder mehrerer Körperteile

a)

Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten

18,20

b)

Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten

18,20

19

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a)

Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten

25,70

b)

Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten

38,50

c)

Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten

58,30

d)

Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig

12,40

20

Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten

30,50

Teil 4 Palliativversorgung

21

Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten

66,00

Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder

22

Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe

13,60

23

Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

15,60

b)

bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

aa)

Teilpackung

36,20

bb)

Großpackung

47,80

24

Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

19,70

25

Kaltpackung (Teilpackung)

a)

Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

10,20

b)

Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

20,30

26

Heublumensack, Peloidkompresse

12,10

27

Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz

6,10

28

Trockenpackung

4,10

29

a)

Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss

4,10

b)

Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

6,10

c)

Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

5,40

30

a)

an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

16,20

b)

an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

26,40

31

Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

12,10

b)

Vollbad

17,60

32

Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

25,10

33

Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

43,30

b)

Vollbad

52,70

34

Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

37,90

b)

Vollbad

43,30

35

Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe

43,30

36

Medizinisches Bad mit Zusatz

a)

Hand- oder Fußbad

8,80

b)

Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

17,60

c)

Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

24,40

d)

bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz

4,10

37

Gashaltiges Bad

a)

gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

25,70

b)

gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe

29,70

c)

Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

27,70

d)

Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

24,40

e)

Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

4,10

38

Aufwendungen für andere als die in diesem Teil bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.

Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung

39

Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen

12,90

40

Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 20 Minuten

7,50

41

Ultraschall-Wärmetherapie

11,90

Teil 7 Elektrotherapie

42

Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen

8,20

43

Elektrostimulation bei Lähmungen

15,60

44

Iontophorese

8,20

45

Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)

14,90

46

Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe

29,00

Teil 8 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

47

Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall

108,00

48

Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen

a)

Richtwert: 30 Minuten

41,80

b)

Richtwert: 45 Minuten

59,00

c)

Richtwert: 60 Minuten

68,90

d)

Richtwert: 90 Minuten

103,40

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

49

Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

a)

Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten

50,40

b)

Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten

34,60

c)

Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten

67,60

d)

Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten

56,10

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

Teil 9 Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)

50

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall

41,80

51

Einzelbehandlung

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten

41,80

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten

54,80

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten

72,30

d)

bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten

128,20

e)

als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall

aa)

bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit

aaa)

bei motorisch-funktionellen Störungen

40,70

bbb)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen

54,40

bb)

bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen

67,70

52

Gruppenbehandlung

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

16,00

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

20,60

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

37,90

d)

bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

70,20

53

Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung Richtwert: 30 Minuten

46,20

54

Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

20,60

Teil 10 Podologie

55

Hornhautabtragung an beiden Füßen

26,70

56

Hornhautabtragung an einem Fuß

18,90

57

Nagelbearbeitung an beiden Füßen

25,10

58

Nagelbearbeitung an einem Fuß

18,90

59

Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße

41,60

60

Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes

26,70

61

Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen

194,60

62

Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen

37,40

63

Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation

64,80

64

Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen

74,80

65

Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen

37,40

Teil 11 Ernährungstherapie

66

Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten

66,00

67

Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr

33,00

68

Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlungen pro Jahr

11,00

Aufwendungen für in den Nrn. 67 und 68 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig

Teil 12 Sonstiges

69

Ärztlich verordneter Hausbesuch

12,10

70

Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels

71

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nrn. 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

Definition Richtwert:

Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.