Anlage 3 BayBhV

Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen

1Vorbemerkungen: Innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens ist die Therapiemaßnahme durchzuführen sowie die Vor- und Nachbereitung inklusive Dokumentation der Therapiemaßnahme. 2Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

3Einige Maßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. 4Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro

Teil 1 Inhalation

1

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

a)

als Einzelinhalation

11,60

b)

als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

4,80

c)

als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

2

Radon-Inhalation

a)

im Stollen

14,90

b)

mittels Hauben

18,20

Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen

3

Physiotherapeutische Befundung und Berichte

a)

physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall

16,50

b)

physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person

63,50

4

Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

27,80

5

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 25 bis 35 Minuten

44,20

6

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 bis 45 Minuten

55,20

7

Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

12,50

8

Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60

9

Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

83,50

10

Krankengymnastik im Bewegungsbad

a)

als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

31,80

b)

in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

22,70

c)

in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60

11

Manuelle Therapie,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

33,40

12

Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

19,20

13

Bewegungsübungen

a)

als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

12,90

b)

in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,00

14

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a)

als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

31,20

b)

in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

21,80

c)

in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

15,60

15

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),

Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag

108,10

16

Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),

Richtwert: 60 Minuten

52,40

17

Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl‘sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,80

Teil 3 Massagen

18

Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile

a)

Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

20,30

b)

Bindegewebsmassage (BGM),

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

24,40

19

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a)

Teilbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

33,80

b)

Großbehandlung,

Richtwert: 45 Minuten

50,60

c)

Ganzbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

67,50

d)

Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig

21,50

20

Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

31,70

Teil 4 Palliativversorgung

21

Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,

Richtwert: 60 Minuten

66,00

Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder

22

Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 10 bis 15 Minuten

13,60

23

Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

15,60

b)

bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung

36,20

c)

bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung

47,80

24

Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

19,70

25

Kaltpackung (Teilpackung)

a)

Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

10,20

b)

Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

20,30

26

Heublumensack, Peloidkompresse

12,10

27

Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz

6,10

28

Trockenpackung

4,10

29

a)

Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss

4,10

b)

Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

6,10

c)

Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

5,40

30

a)

an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

16,20

b)

an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

26,40

31

Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

12,10

b)

Vollbad

17,60

32

Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

25,10

33

Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

43,30

b)

Vollbad

52,70

34

Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a)

Teilbad

37,90

b)

Vollbad

43,30

35

Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe

43,30

36

Medizinische Bäder mit Zusatz

a)

Hand- oder Fußbad

8,80

b)

Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

17,60

c)

Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

24,40

d)

bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz

4,10

37

Gashaltige Bäder

a)

gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

25,70

b)

gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe

29,70

c)

Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

27,70

d)

Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

24,40

e)

Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

4,10

38

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 €. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.

Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung

39

Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,

Richtwert: 5 bis 10 Minuten

12,90

40

Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

7,50

41

Ultraschall-Wärmetherapie,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

13,80

Teil 7 Elektrotherapie

42

Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

8,20

43

Elektrostimulation bei Lähmungen,

Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten

17,60

44

Iontophorese

8,20

45

Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

14,90

46

Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

29,00

Teil 8 Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

47

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 60 Minuten

111,20

48

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 30 Minuten

55,60

49

Bericht an die verordnende Person

6,20

50

Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person

111,20

51

Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

a)

Richtwert: 30 Minuten

49,40

b)

Richtwert: 45 Minuten

68,00

c)

Richtwert: 60 Minuten

86,50

52

Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

a)

Gruppe (2 Personen),

Richtwert: 45 Minuten

61,20

b)

Gruppe (3 bis 5 Personen),

Richtwert: 45 Minuten

34,60

c)

Gruppe (2 Personen),

Richtwert: 90 Minuten

111,20

d)

Gruppe (3 bis 5 Personen),

Richtwert: 90 Minuten

56,10

Teil 9 Ergotherapie

53

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall

44,20

54

Einzelbehandlung

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 45 Minuten

52,80

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,

Richtwert: 60 Minuten

70,40

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 75 Minuten

88,00

55

Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 120 Minuten

140,80

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,

Richtwert: 120 Minuten

182,60

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 120 Minuten

152,40

56

Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten

42,30

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten

56,30

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 75 Minuten

70,40

57

Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)

a)

bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten

18,50

b)

bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten

24,70

c)

bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 105 Minuten

43,10

58

Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,

Richtwert: 45 Minuten

52,80

59

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,

Richtwert: 120 Minuten

152,40

60

Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten

42,30

61

Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten

24,70

Teil 10 Podologie

62

Podologische Behandlung (klein),

Richtwert: 35 Minuten

34,20

63

Podologische Behandlung (groß),

Richtwert: 50 Minuten

49,20

64

Podologische Befundung, je Behandlung

3,40

65

Erst- und Eingangsbefundung

a)

Erstbefundung (klein),

Richtwert: 20 Minuten

27,20

b)

Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,

Richtwert: 45 Minuten

54,50

c)

Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer

Richtwert: 20 Minuten

21,90

66

Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person

16,40

67

Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser

96,40

68

Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser

52,80

69

Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser

48,30

70

Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange

92,00

71

Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange

52,60

72

Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit

16,80

73

Behandlungsabschluss ggf. unter Einschluss der Entfernung der Nagelkorrekturspange

25,20

Teil 11 Ernährungstherapie

74

Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall

Richtwert: 30 Minuten

38,70

75

Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall

Richtwert: 60 Minuten

77,40

76

Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,

Richtwert: 60 Minuten

63,40

77

Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei

63,40

78

Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

38,70

79

Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

77,40

80

Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

77,40

81

Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

27,10

82

Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

54,20

Teil 12 Sonstiges

83

Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.

25,60

84

Besuch eines oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patient pauschal

16,70

85

Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)

Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach der Nr. 55 Buchst. a bis c, Nr. 59 oder Nr. 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden.

Aufwendungen für Leistungen der Nrn. 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.

25,60

86

Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person

1,40

87

Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung in der Ergotherapie

91,38

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.