§ 1 BayBiergV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 bestehen.

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