§ 13 BayBildGrundV
Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft
(1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:
- 1.
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Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,
- 2.
-
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
- 3.
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Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
- 4.
-
Koch/Köchin,
- 5.
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Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,
- 6.
-
Fachkraft für Systemgastronomie,
- 7.
-
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.
- 1.
-
Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.
- 2.
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1Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.
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