§ 13 BayBildGrundV

Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft

(1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:

1.

Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,

2.

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,

3.

Hotelfachmann/Hotelfachfrau,

4.

Koch/Köchin,

5.

Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,

6.

Fachkraft für Systemgastronomie,

7.

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.

(2)
1.

Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.

2.

1Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.

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