§ 7 BayBildGrundV

Berufsfeld VI: Textiltechnik und Bekleidung

(1)
1.

Modenäher/Modenäherin,

2.

Modeschneider/Modeschneiderin,

3.

Damenschneider/Damenschneiderin,

4.

Herrenschneider/Herrenschneiderin,

5.

Wäscheschneider/Wäscheschneiderin.

(2) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.