Art. 3 BayBlindG
Ausgeschlossener Personenkreis
(1) Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen ihrer Sehbehinderung erhalten
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nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
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aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
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aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
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nach einer den Nrn. 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift.
(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung soweit ergänzende Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt wird.
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