Art. 7 BayBlindG
Verfahren
(1) 1Das SGB I und das SGB X finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. 2Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von vier Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
(2) § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI gelten entsprechend.
(3) 1Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
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