Art. 19 BayBO

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2Art. 18 gilt entsprechend.

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