Art. 25 BayBO
Tragende Wände, Stützen
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
- 1.
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
- 1.
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für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.
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nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
-
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
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