Art. 29 BayBO
Decken
(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen
- 1.
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
- 1.
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für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.
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nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken
- 1.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein
- 1.
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unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
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zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
- 1.
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
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innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen,
- 3.
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im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
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