Artikel 0.01 BSO

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
den Bodensee einschließlich Untersee,
2.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
3.
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
4.
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

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