Artikel 0.01 BSO
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
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den Bodensee einschließlich Untersee,
- 2.
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den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
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den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
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die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
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