Artikel 10.03 BSO

Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke

a)

nach Artikel 10.01 Buchst. a 10 km/h,

b)

nach Artikel 10.01 Buchst. b 10 km/h,

c)

nach Artikel 10.01 Buchst. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.

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