Artikel 10.03 BSO
Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
- a)
-
nach Artikel 10.01 Buchst. a 10 km/h,
- b)
-
nach Artikel 10.01 Buchst. b 10 km/h,
- c)
-
nach Artikel 10.01 Buchst. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchst. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
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