Artikel 11.04 BSO
Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heran zu schwimmen oder sich daran zu hängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Artikel 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
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